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In: Gesellschaft, Wirtschaft, Politik: GWP ; Sozialwissenschaften für politische Bildung, Band 71, Heft 2, S. 241-255
ISSN: 2196-1654
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht wäre eine Entscheidung des Staates für eine Pflicht des/der Einzelnen zum Schutz und Wohle aller Bürger:innen mit der Begründung, die kollektive Immunisierung und den Weg in eine Endemie besser steuern zu können. Hier wird der Staat vor das Dilemma gestellt, Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Artikel 1 und 2 GG garantieren die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit jedes Einzelnen. Alle staatliche Gewalt hat sein Handeln an diesem Verfassungsgrundsatz auszurichten.
In: Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 12
In: Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 12
Seit einigen Jahren wird kaum ein Thema in der Kunstwelt derart kontrovers diskutiert wie die Zusammenarbeit öffentlicher Museen und privater Kunstsammler. Einerseits werden die Sammler als Retter der durch geschrumpfte Kulturetats belasteten Museen gefeiert. Andererseits wird ihnen vorgeworfen, die Zusammenarbeit mit den Museen für ihre finanziellen Eigeninteressen auszunutzen. Das vorliegende Werk stellt die zivil-, öffentlich- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte derartiger Kooperationen umfassend dar. So werden die (leih-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Museen und Kunstsammlern genauso erörtert wie die Frage, ob die Einräumung von Entscheidungsbefugnissen an private Kunstsammler mit der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit vereinbar ist. Praxisbezogen thematisiert die Untersuchung die typischen Konfliktfälle im Verhältnis zwischen Museen und Kunstsammlern und deren rechtliche Lösung. Mit diesem breiten Untersuchungsansatz wendet sich die Arbeit an Juristen und sonstige Praktiker in Museen, Kulturbehörden und Stiftungen, an Kunstsammler sowie alle kunstrechtlich interessierten Akteure in Wissenschaft und Kunstpraxis
In: Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 12
Seit einigen Jahren wird kaum ein Thema in der Kunstwelt derart kontrovers diskutiert wie die Zusammenarbeit öffentlicher Museen und privater Kunstsammler. Einerseits werden die Sammler als Retter der durch geschrumpfte Kulturetats belasteten Museen gefeiert. Andererseits wird ihnen vorgeworfen, die Zusammenarbeit mit den Museen für ihre finanziellen Eigeninteressen auszunutzen. Das vorliegende Werk stellt die zivil-, öffentlich- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte derartiger Kooperationen umfassend dar. So werden die (leih-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Museen und Kunstsammlern genauso erörtert wie die Frage, ob die Einräumung von Entscheidungsbefugnissen an private Kunstsammler mit der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit vereinbar ist. Praxisbezogen thematisiert die Untersuchung die typischen Konfliktfälle im Verhältnis zwischen Museen und Kunstsammlern und deren rechtliche Lösung. Mit diesem breiten Untersuchungsansatz wendet sich die Arbeit an Juristen und sonstige Praktiker in Museen, Kulturbehörden und Stiftungen, an Kunstsammler sowie alle kunstrechtlich interessierten Akteure in Wissenschaft und Kunstpraxis
In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 259
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Heft 1, S. 6-9
ISSN: 0007-5868
"Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind zentrale Arbeitnehmerrechte. Ihre Gestaltung gibt einen entscheidenden Hinweis auf die soziale Verfassung von Wirtschaft und Gesellschaft. Mit der raschen Rücknahme der seit Oktober 1996 geltenden Einschränkungen im Kündigungsschutzgesetz und bei der Entgeltfortzahlung verbessert der Gesetzgeber die Rahmendaten für stabile Beschäftigungsverhältnisse und setzt klare Zeichen für ein Mehr an sozialer Partnerschaft und sozialer Gerechtigkeit. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wird entfristet und um wichtige Instrumente erweitert. Insbesondere die neue verschuldungsunabhängige Generalunternehmerhaftung und die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf bis zu eine Milion Mark werden dazu beitragen, dass in Zukunft Lohn- und Sozialdumping auf den Baustellen wirksamer bekämpft werden kann." (Autorenreferat)
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Band 1, S. 6-9
ISSN: 0007-5868
"Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind zentrale Arbeitnehmerrechte. Ihre Gestaltung gibt einen entscheidenden Hinweis auf die soziale Verfassung von Wirtschaft und Gesellschaft. Mit der raschen Rücknahme der seit Oktober 1996 geltenden Einschränkungen im Kündigungsschutzgesetz und bei der Entgeltfortzahlung verbessert der Gesetzgeber die Rahmendaten für stabile Beschäftigungsverhältnisse und setzt klare Zeichen für ein Mehr an sozialer Partnerschaft und sozialer Gerechtigkeit. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wird entfristet und um wichtige Instrumente erweitert. Insbesondere die neue verschuldungsunabhängige Generalunternehmerhaftung und die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf bis zu eine Milion Mark werden dazu beitragen, dass in Zukunft Lohn- und Sozialdumping auf den Baustellen wirksamer bekämpft werden kann." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Heft 1, S. 21-24
ISSN: 0007-5868
"Auf der Kabinettsitzung am 23. November 1995 hat die Bundesregierung den Entwurf eines 'Gesetzes zur Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien' in der vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Fassung beschlossen. Mit dem Regierungsentwurf sollen nicht nur europäische 'Hausaufgaben' erledigt werden. Das neue Arbeitsschutzgesetz enthält auch Anstöße für eine noch wirksamere Prävention bei der Arbeit und schafft die Grundlage für eine Bereinigung der Rechtsvielfalt im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Heft 10, S. 5-9
ISSN: 0007-5868
"Der Bundestag hat am 13. Juni 1996 mit großer Mehrheit das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat dem neuen Arbeitsschutzgesetz am 5. Juli 1996 zugestimmt. Der Regierungsentwurf wurde in den parlamentarischen Beratungen bestätigt und nach Konsensgesprächen mit den Bundesländern um wichtige Bestimmungen ergänzt: Neu in das Gesetz aufgenommen wurden bundeseinheitliche Vorschriften für die Durchführung des Gesetzes, Abgrenzungsvorschriften zu den Aufgaben der zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger sowie Vorschriften über die Zusammenarbeit dieser beiden Institutionen; aufgehoben wurden Paragraph 120a und andere arbeitsschutzrechliche Bestimmungen der Gewerbeordnung, die durch das Gesetz überflüssig geworden sind." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Band 1, S. 21-24
ISSN: 0007-5868
"Auf der Kabinettsitzung am 23. November 1995 hat die Bundesregierung den Entwurf eines 'Gesetzes zur Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien' in der vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Fassung beschlossen. Mit dem Regierungsentwurf sollen nicht nur europäische 'Hausaufgaben' erledigt werden. Das neue Arbeitsschutzgesetz enthält auch Anstöße für eine noch wirksamere Prävention bei der Arbeit und schafft die Grundlage für eine Bereinigung der Rechtsvielfalt im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: Bundesarbeitsblatt: Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht, Band 10, S. 5-9
ISSN: 0007-5868
"Der Bundestag hat am 13. Juni 1996 mit großer Mehrheit das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat dem neuen Arbeitsschutzgesetz am 5. Juli 1996 zugestimmt. Der Regierungsentwurf wurde in den parlamentarischen Beratungen bestätigt und nach Konsensgesprächen mit den Bundesländern um wichtige Bestimmungen ergänzt: Neu in das Gesetz aufgenommen wurden bundeseinheitliche Vorschriften für die Durchführung des Gesetzes, Abgrenzungsvorschriften zu den Aufgaben der zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger sowie Vorschriften über die Zusammenarbeit dieser beiden Institutionen; aufgehoben wurden § 120a und andere arbeitsschutzrechliche Bestimmungen der Gewerbeordnung, die durch das Gesetz überflüssig geworden sind." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: Campus-Forschung 188
In: Migrations- und Integrationsprozesse in Europa, S. 267-286